Fachbereich Rechtswissenschaften


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Auslandsstudium & FFA

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Wichtige Informationen

1. Die FFA-Koordination muss frühzeitig über einen geplanten Auslandsaufenthalt informiert werden, da Sie während des Auslandsstudiums von der Pflicht zur Teilnahme an FFA-Prüfungen befreit sind. Voraussetzung für eine weitere Teilnahme an Kursen der FFA ist das erfolgreiche Bestehen der vorausgegangenen Kurse.

2. Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums erbracht worden sind, können gemäß § 6 Abs. 2 der FFA-Prüfungsordnung als FFA-Prüfungsleistungen angerechnet werden. Hierfür gibt es folgende Optionen:

a) Man kann rechtzeitig Kurse der auswärtigen Universität suchen (z.B. im Veranstaltungsverzeichnis oder in Absprache mit dem jeweiligen Fachbereich), die für die hiesige FFA angerechnet werden können (Letzteres in Absprache mit der FFA-Koordination).

b) Falls eine Anrechnung nicht in Frage kommt oder nicht möglich sein sollte, kann nach Beendigung des Auslandsaufenthalts an den Wiederholungsklausuren /-prüfungen zu den verpassten FFA-Kursen teilgenommen werden,

c) oder die Prüfungen werden ein Jahr später absolviert,

d) oder eine Kombination aus a)–c), wenn dies vorher mit der FFA-Koordination abgesprochen wurde.

Anrechnung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen

1. Voraussetzung einer Anrechnung ist, dass die im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt und Umfang den im Rahmen der FFA zu erbringen Leistungen im Wesentlichen entsprechen. Sollten Sie Zweifel an der Gleichwertigkeit von im Ausland angebotenen Kursen haben, kontaktieren Sie bitte möglichst vor der Aufnahme des Auslandsstudiums die FFA-Koordination, um eine spätere Anrechnung nicht zu gefährden.

2. Zudem müssen der FFA-Koordination die erbrachten Leistungsnachweise sowie eine Beschreibung des besuchten Kurses und der abgelegten Prüfungen vorgelegt werden. Dies umfasst eine Leistungsübersicht (sog. „Transcriptof Records“) samt Kursinhalten und Noten bzw. ECTS-Punkten. Um eine zügige Anrechnung gewährleisten zu können, raten wir Ihnen daher, sich direkt nach Abschluss des Auslandsstudiums an die FFA-Koordination zu wenden.

3. Die Anrechnung von im Ausland erbrachten Leistungen erfolgt durch einen Beschluss des FFA-Prüfungsausschusses. Ein schriftlicher Antrag (samt Leistungsübersicht und den erforderlichen Kursinformationen) auf Anrechnung der auswärtigen Kurse (s. Musterschreiben) muss beim Prüfungsausschuss eingereicht werden.

Wiederholungsklausuren

Wenn Sie an einer Wiederholungsklausur teilnehmen wollen, welche Sie aufgrund des Auslandsaufenthaltes versäumt haben, müssen Sie sich vorher über StudIP in den jeweiligen Kurs eintragen und rechtzeitig den Dozenten der Veranstaltung kontaktieren (letzteres entweder direkt über StudIP oder mit Hilfe der FFA-Koordination).

NEU: Im Falle einer Beurlaubung während des Auslandssemesters (im StudiOS rechtzeitig beantragen!) können während des Beurlaubungszeitraums Prüfungen für die FFA abgelegt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Freiversuch hat.

Eine Checkliste für die Planung ihres Auslandsaufenthaltes sowie ein Musterschreiben für den Antrag auf Anrechnung finden Sie auf den Erasmus-Seiten.