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21. November 2022 : Rechtsausschuss berät zur Regulierung der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung – Prof. Sinn zum Sachverständigen berufen
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2020 die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) für verfassungswidrig und nichtig erklärt. In seiner Begründung führt es aus, dass die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, auch die Freiheit umfasse, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Zugleich stellte das Gericht jedoch auch klar, dass der Gesetzgeber die organisierte Suizidhilfe weiterhin regulieren dürfe, indem beispielsweise gesetzliche Aufklärungs- oder Wartepflichten als prozedurales Sicherungskonzept normiert würden.
Am 28. November 2022 werden im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages drei Gesetzesentwürfe beraten, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend die geschäftsmäßige Suizidhilfe regulieren sollen. Darunter befindet sich auch ein Gesetzesentwurf, der erneut eine Strafbarkeit vorsieht, aber weitreichende Rechtfertigungsmöglichkeiten schafft. Prof. Dr. Prof. h.c. Arndt Sinn wird als Sachverständiger zu diesem Vorschlag Stellung nehmen.
Weitere Informationen für die Redaktion:
Prof. Dr. Arndt Sinn
Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht sowie Strafrechtsvergleichung
Heger-Tor-Wall 14
49076 Osnabrück
Telefon: +49 541 969 6133 (Sekretariat)
E-Mail: ls-sinn@uos.de